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Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren die sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach § 43, Abs. 2 SGB V innerhalb eines definierten Rahmens für Kinder und Jugendliche bis zu 14 Jahren, in Einzelfällen auch bis zum 18. Lebensjahr. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen. Bunter Kreis Duisburg e.V. ist seit dem 01.07.2007 anerkannter Leistungserbringer.
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